1. Allgemeines
2. Angebot/ Leistungsbeschreibung/ Bestellung
3. Preise/ Kostenvoranschlag
4. Zahlung
5. Ausführungszeit/ Schadenersatz
6. Gefahrenübergang
7. Gewährleistung
8. Beigestellte Software
9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10 .Salvatorische Klausel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.       Allgemeines

1.1.    Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Computerservice Iwannek (nachstehend: ComSI) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung anerkannt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für ComSI unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausgeführt wird.

1.2.    Alle Vereinbarungen, die zwischen ComSI und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Zusatzabreden geltend nur bei schriftlicher Bestätigung durch ComSI.

1.3.    Bei der Lieferung von Soft- und Hardware geltend ergänzend die den jeweiligen Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbestimmungen der Hersteller.

Zurück zum Anfang

.

2.       Angebot / Leistungsbeschreiung / Bestellung

2.1.    Die Angebote von ComSI sind freibleibend und unverbindlich. Technische und / oder gestalterische Abweichungen von Hardware, Software und schriftlichen Unterlagen in Prospekten, Katalogen als auch Leistungsbeschreibungen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.

2.2.    Eine Auftragserteilung des Kunden gilt als angenommen, wenn die Auftragsannahme von ComSI schriftlich bestätigt oder ausgeführt ist.

2.3.    In Auftrag gegebene Instandsetzungen werden unter der Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. ComSI behält sich vor, auch bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern diese zur Erreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes oder zur Durchführung der Instandsetzung erforderlich sind. Diese Arbeiten werden dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Höhe der zu erwartenden Mehrkosten angezeigt. Die Mehrkosten sind zusätzlich zu vergüten.

2.4.    Die Beschaffungen von Material, welches für die Ausführung des erteilten Auftrages benötigt wird (Hardware, Software und Verbrauchsmaterial), findet ausschließlich im Rahmen einer Dienstleistung statt. ComSI bestellt im Auftrag des Auftraggebers die notwendigen Mittel im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Beschaffung anfallenden Kosten im Wege der Vorauszahlung zur Verfügung zu stellen. ComSI wird die Beschaffung erst nach Eingang der Zahlung veranlassen. Die Gewährleistung für angeschaffte Fremdprodukte wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beschaffung, Lieferung und Inbetriebnahme der Produkte werden gemäß Aufwand berechnet.

Zurück zum Anfang

.

3.       Preise / Kostenvoranschlag

3.1.    Die von ComSI genannten Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche MwSt. ist nicht im Preis enthalten; sie wird am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen und zwar nach dem jeweils gültigen MwSt. - Satz.

3.2.    Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.3.    Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist nach Aufwand zu vergüten. Wird binnen eines Zeitraums von 1 Monat nach Übergabe des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, wird eine für den Kostenvoranschlag gezahlte Vergütung auf die Werklohnforderung in Anrechnung gebracht; eine nicht gezahlte Vergütung wird erlassen.

3.4.    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich ComSI Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

Zurück zum Anfang

.

4.       Zahlung

4.1.    Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Rechnungsstellung fällig und ohne jeden Abzug zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

4.2.    Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. ComSI ist zur Annahme von Wechseln oder Schecks nicht verpflichtet. Alle Spesen, auch für Weitergabe und Prolongation, trägt der Besteller.

4.3.    Trifft der Auftraggeber bei Zahlung keine Tilgungsbestimmung, ist ComSI berechtigt, Zahlungen zunächst auf die ältere Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechnen. Hat der Auftraggeber außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Bestimmt der Auftraggeber eine andere Anrechnung, kann ComSI die Annahme der Leistung ablehnen.

4.4.    Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ComSI anerkannt sind. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Zurück zum Anfang

.

5.       Ausführungszeit / Schadensersatz

5.1.    Vereinbarungen über Ausführungstermine und Ausführungsfristen bedürfen der Schriftform. Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch ComSI.

5.2.    Termine und Fristen gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.

5.3.    Die Einhaltung der Ausführungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, namentlich die Bereitstellung von Beschaffungskosten gem. Ziffer 2, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.4.    Die Einhaltung der Ausführungsfrist steht unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung, sofern ComSI kein Verschulden am Ausbleiben der Belieferung trifft. Kann eine Ausführungsfrist oder ein Ausführungstermin infolge höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter Betriebsstörungen nicht eingehalten werden, wird die Ausführungsfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Bei einer derartigen Verzögerung der Leistung um mehr als drei Monate ist sowohl der Auftraggeber als auch ComSI unter Ausschluss weitergehender Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.5.    Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist ComSI berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.6.    Sofern die Voraussetzungen des vorherigen Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.7.    ComSI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Leistungsverzug auf einer von ComSI zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ComSI zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.8.    Die Schadensersatzhaftung von ComSI ist auch in den Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, in dem der von ComSI zu vertretende Leistungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

5.9.    Sofern der Auftraggeber glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung ein wirtschaftlicher Schaden dem Grunde nach entstanden ist, wird die Verzugsentschädigung für den Fall des fahrlässigen Verhaltens von ComSI für jede vollendete Woche auf den Betrag von 3% des Wertes des nicht rechtzeitig erfüllten Auftrages beschränkt. Weitere Entschädigungen, insbesondere Folgekosten, sind ausgeschlossen.

Zurück zum Anfang

.

6.       Gefahrenübergang

6.1.    Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Auftraggerber auf diesen über. Im Falle der Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person an den Auftraggeber über. Eine Transportschadenversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten.

6.2.    Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, kann ComSI nach ihrer Wahl entweder Vertragserfüllung oder Ersatz der durch den Annahmeverzug verursachten Mehraufwendungen verlangen oder dem Kunden eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren Verstreichen wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Anstelle des konkreten Schadens kann ComSI pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des Nettoauftragswertes verlangen, sofern der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist.

Zurück zum Anfang

.

7.       Gewährleistung

7.1.    Ist die Werkleistung mangelhaft, hat ComSI das Recht zur Nachbesserung. Erst bei dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung steht dem Auftraggeber das Recht zu, eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen.

7.2.    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei einem Verbraucher 24 Monate ab Leistung, bei Unternehmen 12 Monate ab Leistung.

7.3.    Im Falle der Nachbesserungsverpflichtung kann ComSI nach ihrer Wahl verlangen, dass

...................a)    das schadhafte Produkt zur Fehlerbeseitigung an den Geschäftssitz von ComSI geschickt wird oder

 ..................b)    der Besteller das schadhafte Produkt zur Fehlerbeseitigung bereithält.

Die Kosten der Übersendung im Fall a) trägt ComSI. Unter die Gewährleistung fallende Teile sowie die Arbeitszeit zur Fehlerbeseitigung werden dem Kunden nicht berechnet.

Verlangt der Auftraggeber, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, sind die diesbezüglich von ComSI aufzuwendenden Reisezeiten, Wartezeiten und Reisekosten angemessen zu den jeweils gültigen Kostensätzen von ComSI zu vergüten. Die gültigen Kostensätze können auf Verlangen des Auftraggebers bei ComSI angefordert werden.

7.4.    Offensichtliche Mängel müssen ComSI unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Leistung, schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden zur Besichtigung durch ComSI bereit zu halten. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der genannten Ausschlussfrist, ist ComSI von der Mängelhaftung für solche offensichtlichen Mängel befreit. Den Nachweis des Zugangs der Mängelrüge hat der Auftraggeber zu führen.

7.5.    Bei offensichtlichen Mängeln wird mit der schriftlichen Zurückweisung einer Mängelrüge durch ComSI eine dreimonatige Frist zur weiteren Verfolgung der zurückgewiesenen Gewährleistungsansprüche in Gang gesetzt. Mit Ablauf dieser Frist erlöschen alle Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

7.6.    ComSI haftet für Mängel der Werkleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.7.    ComSI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.8.    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.9.    Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, haftet ComSI im Falle von Personen- und Sachschäden nur bis zur Höhe der Deckungssumme im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtpolice. Der Auftraggeber hat das Recht, die Vorlage einer gültigen Deckungsbestätigung des Versicherers von ComSI zu verlangen.

7.10.Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von ComSI ausgeschlossen.

7.11.Nicht in der Gewährleistung enthalten sind nach dem Stand der Technik erforderliche (vorbeugende) Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, der Ersatz von Verbrauchsmaterialien und Disketten, jegliche Arbeiten, die nicht zur Instandsetzung erforderlich sind, sowie Arbeiten am elektrischen Umfeld und die Beseitigung von Kundenviren. Zur Durchführung von Gewährleistungsarbeiten verwendet ComSI Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind. Im Falle der Nachbesserung/ Ersatzlieferung erwirbt ComSI mit dem Ausbau/ Austausch das Eigentum an den ausgebauten/ ausgetauschten Komponenten/ Geräten.

7.12.ComSI übernimmt keine Gewähr für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie den Anschluss an ungeeignete Stromquellen. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programm-Software und/ oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Des Weiteren erlischt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber Eingriffe und/ oder Reparaturen an Geräten vornimmt oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von ComSI autorisiert wurden, sofern der aufgetretene Mangel darauf beruht.

7.13.Soweit Produkte mit besonderer Herstellergarantie während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel aufweisen, hat sich der Auftraggeber vorrangig an den Hersteller zu wenden, um eine Mängelbeseitigung zu erreichen.

Zurück zum Anfang

.

8.       Beigestellte Software

8.1.    ComSI liefert keine eigenen Softwareprodukte. Vom Auftraggeber verwendete und von ComSI installierte Programme sind ausschließlich solcher Dritter. Ggf. wird vom Besteller gewünschte Software in dessen Namen und für dessen Rechnung beschafft (vgl. Ziffer 2.4). Jegliche Gewährleistung für Produkte Dritter ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist insoweit auf die Inanspruchnahme des Herstellers oder Lieferanten beschränkt.

8.2.    Soweit im Rahmen der Vertragsausführung Produktlizenzen Dritter betroffen sind, werden die jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen gleichfalls Bestandteil des zwischen ComSI und dem Auftraggeber abgeschlossen Vertrages. Die Lizenzbestimmungen werden dem Auftraggeber auf Verlangen zur Einsicht überlassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Lizenzbestimmungen einzuhalten und  im Falle der Verletzung der Ansprüche des Lizenznehmers von jeglichen Ansprüchen freizustellen.

8.3.    Die Einrichtung von Betriebssystemen oder anderer Software erfolgt grundsätzlich nur, wenn der Auftraggeber eine auf ihn lizenzierte oder registrierte Originalversion der betreffenden Software nachweisen kann.

8.4.    ComSI behält sich vor, die vom Auftraggeber gewünschte Leistung abzulehnen, wenn der begründete Verdacht besteht das die Ausführung des Auftrages bestehende Gesetze verletzen kann. Ist die abgelehnte Arbeit Bestandteil eines in Auftrag gegebenen Leistungspaketes, sind die übrigen Arbeiten davon nicht betroffen. Lehnt ComSI die weitere Erfüllung des erteilten Auftrages in diesem Fall ab, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Pflicht, die entstandenen Aufwendungen zu bezahlen.

8.5.    ComSI weist dem Auftraggeber nach Durchführung der Installation die Funktionsfähigkeit der Software mittels Funktionstest nach. Nach einwandfreiem Testverlauf bestätigt der Auftraggeber die Abnahme der installierten Software durch Unterzeichnung eines Testprotokolls. Verzögert sich die Durchführung des Tests oder die Unterzeichnung des Protokolls durch den Auftraggeber aus Gründen, die ComSI nicht zu vertreten hat, gilt die installierte Software mit Ablauf von 30 Tagen nach Fertigstellung der Installation als abgenommen.

8.6.    ComSI übernimmt keine Gewähr dafür, dass vom Auftraggeber beigestelIte oder für Rechnung des Auftraggebers beschaffte Software (vgl. insoweit Ziff.2.4) den Anforderungen und Zwecken des Auftraggebers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen' und Hardwarekombinationen zusammenarbeitet. ComSI haftet nicht für mittelbare Schäden oder für Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Die Verantwortung für die richtige Wahl und die Folgen der Anwendung sowie der damit beabsichtigten Resultate trägt allein der Auftraggeber

8.7.    Keine Gewähr leistet ComSI:

-  für Mängel, die auf fehlerhafte Installation durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten, Bedienungsfehler, Eingriff in die oder Modifikation der Produkte durch den Auftraggeber oder einen hierzu nicht berechtigten Dritten sowie auf äußere Einwirkung auf die Produkte zurückzuführen sind;

-  wenn Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von ComSI nicht erfolgt sind, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial, das nicht den Originalspezifikationen entspricht, verwendet wird;

-  für Leistungen, die den Vorgaben des Auftraggebers entsprechend erbracht wurden;

8.8.    Bei der Installation von Software entfällt die Gewährleistungspflicht von ComSI für den Fall, dass Veränderungen der abgenommenen Software durch den Auftraggeber und/ oder durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung von ComSI vorgenommen' wurden. Die Gewährleistungspflicht umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern von Software, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. ComSI haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen.

Zurück zum Anfang

.

9.       Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.1.    Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und ComSI gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechtsabkommens.

9.2.    Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Geschäftssitz von ComSI.

9.3.    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist, soweit zulässig, der Geschäftssitz von ComSI; ComSI ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz / Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

Zurück zum Anfang

.

10.   Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsdingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regeln davon nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, einer Regelung zuzustimmen, die die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung ersetzt und durch die der von der unwirksamen bzw. unwirksam gewordenen Regel angestrebte Zweck weitgehend erreicht

Zurück zum Anfang

.

Zurück